A. Mietzeit
1. Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen vom Vermieter festgesetzten Orten, Stationen oder Adressen.
2. Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Miet-Tag berechnet.
3. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
4. Gibt der Vermieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
5. Nach Beendigung oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit der vereinbarten Miete länger als 2 Wochen im Zahlungsrückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
B. Benutzung des Fahrzeuges
1. Zum Fahren des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietung fest angestellten Berufsfahrer.
Für ein Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
2. Jeder Fahrer muss im Besitz einer für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein, bei ausländischen Kunden im Besitz gültiger Fahrerlaubnis Papiere des Herkunftslandes. Ein Internationaler Führerschein berechtigt nur zusammen mit dem zugehörigen nationalen Führerschein zur Nutzung des Mietfahrzeuges.
3. Alle von dem Vermieter angebotenen Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz der Reinigung, Beseitigung von Geruchsbeeinträchtigungen und erhöhtem Werteverlust des Mietfahrzeuges. Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.
4. Dem Mieter ist es nicht gestattet: die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen; Fahrten ins Ausland, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters; die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne die vorgeschriebenen Begleitpapiere; das Mietfahrzeug zur Begehung von Straf- und Zollvergehen zu nutzen.
5. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind beim Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere Zustand vor Fahrantritt zu kontrollieren.
6. Soweit während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die zum Erhalt der Betriebs-/ Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die nächste Vertragswerkstatt des Herstellers des Mietfahrzeuges aufzusuchen. Falls eine solche nicht verfügbar ist, eine geeignete Fachwerkstatt. Vor einer Reparatur ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
7. Jeder Unfall oder Diebstahl des Mietfahrzeuges ist unverzüglich der Polizei zu melden. Der Mieter hat unter Hinweis darauf, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelt, darauf zu bestehen, das der Unfall/ Diebstahl polizeilich aufgenommen und ein Unfallbericht angefertigt wird. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Er würde hierdurch seinen Versicherungsschutz gefährden.
8. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Schlüssel an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Etwaige gesetzliche oder behördliche Vorschriften für das Abstellen des Fahrzeuges sind zu beachten.
9. Der Mieter/ Fahrer ist in jedem Fall zu Schadenminderung verpflichtet und haftet für Ordnungsvergehen.
10. Sämtliche Fahrzeuge über 3,5 t oder 2,8 t mit Anhänger sind mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet. Soweit der Mieter/ Fahrer ein solches Fahrzeug für gewerbliche Zwecke nutzt, hat er bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine gültige Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber einzulegen.
11. Der Mieter hat das Fahrzeug selbstständig die der Übergabe auf Vorschäden zu untersuchen und diese dem Vermieter zu melden, bevor er die Nutzung aufnimmt.
C. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die im Geschäftslokal des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, abzugeben.
2. Vor Abgabe des Fahrzeuges ist das Fahrzeug vollzutanken.
3. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aufzutanken und diesem hierfür neben dem üblichen Kraftstoffpreis eine Aufwandpauschale von 30,00 EUR in Rechnung zu stellen.
Ist das Mietfahrzeug ein Nutzfahrzeug, das mit einem zusätzlichen Additivtank (z.B. „Add-Blue“-Tank) ausgestattet ist, gilt C 3. Entsprechend. Der Mieter hat dann außerdem dafür zu sorgen, dass der Additivtank während des Betriebes stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeld frei, die aufgrund einer nicht ausreichenden Füllung des Additivtanks verhängt werden.
4. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug am jeweiligen Standort abzuholen und auf Kosten des Mieters zur Anmietstation zurückzubringen.
5. Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten zurückgegeben oder nicht am vereinbarten Ort zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag bis zur Wiedereröffnung der Rückgabestation- Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen und Verlust oder Beschädigung von Sonderzubehör während dieser Zeit.
D. Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Deckungssumme bei Sachschäden.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand, Diebstahl).
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf eine Vollkaskoversicherung.
4. Der Versicherung liegen die jeweils gültigen Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen(AKB) zu Grunde.
5. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 1000,00 EUR.
6. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
E. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückgeben, in der er es übernommen hat.
2. Bei vereinbarter Haftungsbeschränkung ist der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden am Mietwagen mit mindestens der vereinbarten Selbstbeteiligung haftbar.
3. Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und –Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände einschließlich der Ladung entstehen, sowie für alle durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht, falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages entstehenden Schäden.
4. Der Mieter haftet auch bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. Naturereignis), wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Haftung ausgeschlossen wäre.
5. Der Mieter haftet dem Vermieter auch für das Entstehen eines Mietausfallschadens, wenn das Fahrzeug durch einen Unfall des Mieters beschädigt wird.
F. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder eines Ausfalls des Fahrzeuges ergeben, die in Folge eines Unfalls, verspäteter Übergabe oder die Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
G. Zahlungsbedingungen
1. Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
2. Der Berechnung der angefallenen Kilometer werden allein die KM-Zahlen des Tachometers zu Grunde gelegt. Im Falle eines Defekts steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
3. Die vereinbarte Miete ist sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen und MwSt. berechnet.
4. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 100,00 EUR Wiederbeschaffungskosten berechnet.
5. Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag (z.B. Nachberechnungen, Selbstbeteiligung, usw.) zu belasten.
H. Nebenabreden oder Ergänzungen
1. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen von Ziffer H 1.
2. Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Ebenso gestattet er die Weitergabe der Daten an Warnring, Polizei oder Ermittlungsbehörden, soweit im Mietvertrag falsche Angaben gemacht werden.
I. Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Korrespondenz in deutscher Sprache zu führen. Es gilt Deutsches Recht als vereinbart.
J. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
K. Gerichtsvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt für alle Vertragspartner und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen rechtes verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.