Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Nichtbetankung wird eine zusätzliche Pauschale von 30,00 EUR inkl. MwSt. berechnet.
- Eine Abnahme des Fahrzeuges bei Rückgabe ist nur während der gültigen Öffnungszeiten möglich! Für etwaige Schäden die bis zur Endgültigen Rücknahme entstehen haftet der Mieter.
- Rauch & Tier verbot, Aufbereitungspauschale 150,00 EUR inkl. MwSt. Bei Überdurchschnittlichen Verstößen kommen weitere Kosten auf den Mieter zu.
- Bei Mietverträgen wird das Fahrzeug gereinigt an den Mieter übergeben und muss auch so wieder dem Vermieter übergeben werden.
Reinigungspauschale 50,00 EUR inkl. MwSt. - Das Auto kann GPS-Telematik verbaut haben, die standortbezogene Daten zur Verbesserung unserer Verwaltung, Logistik und
Fahrzeug-Sicherheit erhebt. Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages, stimmen Sie der Datenerhebung zu. Die Daten werden streng
vertraulich behandelt und mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörde nicht mit Dritten geteilt. - Ich habe die Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Kopie erhalten und die AGB's der Autovermietung Kotte GmbH gelesen und akzeptiert.
Zu beachten: Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, alle Bedingungen auf Vorder- und Rückseite dieses Vertrages - insbesondere
B + C - gelesen, ausdrücklich anerkannt und eine Kopie dieses Vertrages erhalten zu haben. Wenn als Zahlart für Miete und Kaution eine
internationale Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderrufliche Recht, alle aus dem Mietvertrag ergebenden
Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen zzgl. Bearbeitungsgebühr i.H. von 3,5% vom Zahlbetrag.
- Der Mieter ist für Park- und Verkehrsübertretungen verantwortlich, je Vorgang wird eine Bearbeitungsgebühr i.h.v. 30,00 EUR netto berechnet.
- Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Unfall oder Schaden am Fahrzeug die Polizei hinzuzuziehen, andernfalls entfällt die
Haftungsbegrenzung und der Mieter haftet in Höhe der Schadensumme.
- Die Überlassung des Fahrzeuges an nicht im Mietvertrag aufgeführte Personen ist dem/n Mieter/n untersagt.
- Auslandsfahrten bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. - Unabhängig von der Selbstkostenbeteiligung haftet/haften der/die Mieter uneingeschränkt für den Ersatz der Wertminderung,
Gutachter- und Abschleppkosten. - Bezahlung erfolgt bei Anmietung. Sollte der Rückgabetermin eigenmächtig verlängert werden, so entfallen alle Sondertarife und der
Normaltarif wird abgerechnet. Im Schadenfall haftet der Mieter in Höhe des Gesamtschadens.
Mietvertragsbedingungen
A. Mietzeit
- Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen vom Vermieter festgesetzten Orten, Stationen oder Adressen.
- Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Miet-Tag berechnet.
- Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt. - Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist dieser
berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu
verlangen. - Nach Beendigung oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu
nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit der vereinbarten Miete länger als 2 Wochen im
Zahlungsrückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
B. Benutzung des Fahrzeuges
- Zum Fahren des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen fest angestellte
Berufsfahrer.
Für ein Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden. - Jeder Fahrer muss im Besitz einer für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein, bei ausländischen Kunden im Besitz
gültiger Fahrerlaubnis Papiere des Herkunftslandes. Ein Internationaler Führerschein berechtigt nur zusammen mit dem zugehörigen
nationalen Führerschein zur Nutzung des Mietfahrzeuges. - Alle von dem Vermieter angebotenen Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Verstoß haftet
der Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz für die Reinigung, Beseitigung von Geruchsbeeinträchtigungen und erhöhtem Werteverlust
des Mietfahrzeuges.
Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln. - Dem Mieter ist nicht gestattet: die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen; Fahrten ins Ausland, ohne schriftliche Zustimmung
des Vermieters; die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne die vorgeschriebenen Begleitpapiere; das Mietfahrzeug zur
Begehung von Straf- und Zollvergehen zu nutzen, die Weitervermietung an Dritte ohne schriftliche Genehmigung. - Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind beim Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere Zustand vor Fahrantritt zu kontrollieren.
Bei Langzeitmieten sind TÜV und Inspektionstermine einzuhalten. - Soweit während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die zum Erhalt der Betriebs- / Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die
nächste Vertragswerkstatt des Herstellers des Mietfahrzeuges aufzusuchen. Falls eine solche nicht verfügbar ist, eine geeignete
Fachwerkstatt. Vor einer Reparatur ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. - Jeder Unfall oder der Diebstahl des Mietfahrzeuges ist unverzüglich der Polizei zu melden. Der Mieter hat unter Hinweis darauf, dass es
sich um ein Mietfahrzeug handelt, darauf zu bestehen, dass der Unfall/Diebstahl polizeilich aufgenommen und ein Unfallbericht
angefertigt wird. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Er würde hierdurch seinen
Versicherungsschutz gefährden. - Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Schlüssel an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Etwaige
gesetzliche oder behördliche Vorschriften für das Abstellen des Fahrzeuges zu beachten. - Der Mieter/Fahrer ist in jedem Fall zu Schadenminderung verpflichtet und haftet für Ordnungsvergehen.
- Sämtliche Fahrzeuge über 3,5 t oder 2,8 t mit Anhänger sind mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet. Soweit der
Mieter/Fahrer ein solches Fahrzeug gewerbliche Zwecke nutzt, hat er bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine gültige Fahrerkarte in den
Fahrtenschreiber einzulegen. - Der Mieter hat das Fahrzeug selbständig bei der Übergabe auf Vorschäden zu untersuchen und diese dem Vermieter zu melden, bevor
er die Nutzung aufnimmt.
C. Sicherheitsleistungen/Kaution
- Der Kunde hat bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Kaution zu leisten. Die Höhe der
Kaution hängt vom jeweiligen Fahrzeugmodell ab und ist auf der Website ersichtlich oder kann telefonisch erfragt werden. - . Die Einziehung der Kaution und deren Verwaltung erfolgt durch den Vermieter oder alternativ per Überweisung durch den Kunden.
- Der Vermieter kann anstelle der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution auch aus dem Kreditrahmen,
der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut eingeräumt worden ist, sperren lassen. - Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
- Sofern der Kunde das Fahrzeug ohne Beanstandungen zurück gibt, wird die Kaution innerhalb von 5 Bankarbeitstagen zurückerstattet
bzw. die Autorisierung der Kreditkarte wieder zurückgenommen. - Weist das zurückgegebene Fahrzeug Schäden auf, die während der Mietdauer entstanden sind, ist der Kunde zum Schadensersatz
verpflichtet (Schadensersatz in Form von Naturalrestitution). In diesem Fall wird der Kunde den Vermieter mit der die
Schadensbeseitigung notwendigen Reparaturen beauftragen. Der Vermieter ist befugt, die entstandenen Reparaturkosten von der Kaution
abzuziehen.
D. Rückgabe des Fahrzeuges
- Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die
im Geschäftslokal des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, abzugeben. - Vor Abgabe des Fahrzeuges ist das Fahrzeug vollzutanken.
- Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aufzutanken.
Ist das Mietfahrzeug ein Nutzfahrzeug, das mit einem zusätzlichen Additivtank (z.B. „Add-Blue“-Tank) ausgestattet ist, gilt D 3.
Entsprechend. Der Mieter hat dann außerdem dafür zu sorgen, dass der Additivtank während des Betriebes stets hinreichend gefüllt ist.
Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die aufgrund einer nicht ausreichenden Füllung des Additivtanks
verhängt werden. - Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, dass Fahrzeug am jeweiligen Standort
abzuholen und auf Kosten des Mieters zur Anmietstation zurückzubringen. - Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten zurückgegeben oder nicht am vereinbarten Ort zurückgebracht, verlängert sich
der Mietvertrag bis zur Wiedereröffnung der
Rückgabestation. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen und Verlust oder Beschädigung von Sonderzubehör während
E. Versicherung
- Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten
Deckungssumme bei Sachschäden und bei Personenschäden bis zu 7,5 Mio. EURO je geschädigter Person. - Der Versicherungsschutz erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand, Diebstahl).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf eine Vollkaskoversicherung.
- Der Versicherung liegen die jeweils gültigen Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen (AKB) zu Grunde.
- Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 1000,- EUR, solange nichts anders vereinbart ist. Bei eigenmächtiger Verlängerung der
Miete haftet der Mieter unbegrenzt. - Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das
Fahrzeug gebraucht oder der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrererlaubnis hat. - Sollte ein Schaden mit dem Fahrzeug entstanden sein, muss unmittelbar der Vermieter informiert werden und die Polizei gerufen
werden. Andernfalls tritt die Vollkaskoversicherung nicht in Kraft.
F. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat er das Fahrzeug in dem Zustand
zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. - Bei vereinbarter Haftungsbeschränkung ist der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden am Mietwagen mit mindestens der vereinbarten
Selbstbeteiligung haftbar. - Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und -Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände
einschließlich der Ladung entstehen, sowie für alle durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht, falscher Betankung sowie
bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages entstehenden Schäden. - Der Mieter haftet auch bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. Naturereignis, Steinschlägen), wenn nach den allgemeinen Vorschriften
eine Haftung ausgeschlossen wäre. - Der Mieter haftet dem Vermieter auch für das Entstehen eines Mietausfallschadens, wenn das Fahrzeug durch einen Unfall des Mieters
beschädigt wurde und nicht für eine Weitervermietung zur Verfügung steht. - Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung entstanden ist.
- Bei Vertuschung bzw. Verschleierung eines Schadens haftet der Kunde in voller Höhe des Schadens.
- Der Mieter haftet zuzüglich zur Selbstbeteiligung auch für die entstandene Wertminderung am Fahrzeug.
G. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder eines Ausfalls des Fahrzeuges ergeben, die in
Folge eines Unfalls, verspäteter Übergabe oder die Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
H. Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
- Der Berechnung der angefallenen Kilometer werden allein die KM-Zahlen des Tachometers zu Grunde gelegt. Im Falle eines Defektes
steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich
an. - Die vereinbarte Miete ist sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr zuzüglich
Verzugszinsen und MwSt. berechnet. - Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 200,- EURO Wiederbeschaffungskosten berechnet.
- Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag (z.B.
Nachberechnungen, Selbstbeteiligungen, usw.) zu belasten.
I. Nebenabreden oder Ergänzungen
- Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung von
Ziffer H.1. - Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Ebenso gestattet er die Weitergabe der Daten an Polizei oder
Ermittlungsbehörden, soweit im Mietvertrag falsche Angaben gemacht werden, oder das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten
Mietzeit zurückgegeben wird.
J. Salvatorische Klausel
Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Bei
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist die Korrespondenz in deutscher Sprache zu führen. Es gilt Deutsches Recht als vereinbart.
K. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
L. Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt für alle Vertragspartner und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag - soweit gesetzlich
zulässig - der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.